Magisterprüfungsordung
Ordnung für die Magisterprüfung
(unter Einschluss der Baccalaureatsprüfung)
des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde
(erschienen am 9. September 2002 im Amtlichen Anzeiger)
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 25. Oktober 2000 und 11. April 2001 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Ordnung für die Magisterprüfung (unter Einschluss der Baccalaureatsprüfung) im Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Studienziel und Zweck der Prüfung
(1) Die Magisterprüfung bildet den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums im Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde. Sie weist nach, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat über eine allgemeine Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und eine besondere fachliche Kompetenz in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern verfügt.
(2) An die Stelle der beiden Nebenfächer kann ein zweites Hauptfach treten.
§ 2 Akademischer Grad
Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten der akademische Grad eines Magister Artium oder einer Magistra Artium (M.A.) verliehen.
§ 3 Studienaufbau und Studiendauer
(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in das Hauptstudium von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung neun Semester. Auf die Regelstudienzeit für den Studiengang Ägyptologie wird für den Erwerb spezieller, umfangreicher Sprachkenntnisse (Mittelägyptisch) ein Semester nicht angerechnet.
§ 4 Nachteilsausgleich für Behinderte
und chronisch kranke Studierende
1. | Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie bzw. er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. |
2. | Studienzeitverlängerungen auf Grund einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung bleiben im Rahmen der Regelungen über den Freien Prüfungsversuch bzw. die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung unberücksichtigt. |
3. | Bei Entscheidungen der bzw. des Prüfungsausschussvorsitzenden nach den Absätzen 1 und 2 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß § 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen. |
4. | Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden |
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§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Der Fachbereichsrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser ist zuständig für
a. | die Organisation der Prüfungen, |
b. | die Entscheidung in Prüfungssachen gemäß der Prüfungsordnung, |
c. | die Kontrolle der Einhaltung der Prüfungsbestimmungen. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht zuständig. |
(2) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. | die Dekanin bzw. der Dekan, | |
2. | zwei weitere Professorinnen bzw. Professoren, | |
3. | eine Hochschulassistentin bzw. ein Hochschulassistent, | |
4. | eine Studentin bzw. ein Student. | |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der Dekanin bzw. des Dekans, werden vom Fachbereichsrat auf zwei Jahre, die studentischen Mitglieder auf ein Jahr gewählt. Jede Gruppe des Fachbereichsrates schlägt ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter mit der Mehrheit ihrer Mitglieder vor.
(4) Die Dekanin bzw. der Dekan ist jeweils Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses, eine Stellvertretung wird vom Prüfungsausschuss aus der Gruppe der dem Ausschuss angehörenden Professorinnen bzw. Professoren gewählt.
(5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Fachbereichsrat in Fällen des Absatzes 7. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die bzw. der Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Der Prüfungsausschuss kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen lassen, die beteiligten Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer hören sowie bei Abnahme von Prüfungen anwesend sein.
(7) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ist eine Entscheidung des Ausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden vom Fachbereichsrat zu überprüfen. Dieser kann die Angelegenheit zur nochmaligen Beratung und Entscheidung an den Prüfungsausschuss zurückverweisen. (8) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist die Sache dem Widerspruchsausschuss zuzuleiten.
§ 6 Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern
(1) Die Dekanin bzw. der Dekan bestellt die jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer aus dem Kreise der Professorinnen und Professoren gemäß §§ 12 bis 17 HmbHG und den Habilitierten des betreffenden Faches. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für alle Prüfungsteile Prüferinnen bzw. Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
(2) In besonders gelagerten Fällen bestellt die Dekanin bzw. der Dekan auf Beschluss des Fachbereichsrates auch andere als in Absatz 1 genannte promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu Prüferinnen bzw. Prüfern, beziehungsweise beauftragt sie mit der Abnahme einer Prüfung.
§ 7 Öffentlichkeit
Die mündlichen Prüfungen sind hochschulöffentlich. Der Prüfungsausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ausschließen, wenn sie für sie bzw. ihn einen besonderen Nachteil besorgen lässt. Besprechung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.
§ 8 Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen sowie der entsprechenden Studienzeiten
(1) Einschlägige Prüfungsleistungen und Studienleistungen, die an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, sowie die entsprechenden Studienzeiten werden angerechnet. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.
(2) Prüfungs- und Studienleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten, die in einem anderen Studiengang oder einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, sind anzurechnen, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan, in strittigen Fällen der Fachbereichsrat. (4) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(5) Für Prüfungs- und Studienleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 9 Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Unternimmt die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Täuschungsversuch, wird sie bzw. er unbeschadet des Absatzes 2 von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Die jeweilige Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. der Aufsichtführende fertigt über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den sie bzw. er nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft der Prüfungsausschuss; der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Kandidatinnen und Kandidaten oder das Prüfungsgespräch gestört werden, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Die jeweilige Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. der Aufsichtführende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk an, den sie oder er nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. Diese bzw. dieser legt die Angelegenheit dem Prüfungsausschuss vor. Die Entscheidung über den Fortgang trifft der Prüfungsausschuss. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Note für diese Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) festgesetzt. Anderenfalls ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten alsbald Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen.
(3) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 10 Versäumnis
Erscheint eine Kandidatin bzw. ein Kandidat zu einem Prüfungstermin nicht oder liefert ihre bzw. seine Arbeit nicht ab, ohne dass sie bzw. er die Prüfung aus wichtigem Grund nach § 11 unterbricht, ist die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsfach nicht bestanden.
§ 11 Unterbrechung und Modifizierung des Prüfungsverfahrens
(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann die Prüfung aus wichtigem Grund unterbrechen. Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden dadurch nicht berührt. Die abgebrochene Prüfungsleistung ist erneut zu erbringen, ohne dass dieses als Wiederholung gilt. Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, und zwar in der Regel in schriftlicher Form. Hierbei sind Mutterschutzfristen sowie Krankheitszeiten eines zu betreuenden Kindes zu berücksichtigen. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist das Zeugnis eines Arztes vorzulegen. Auf eine Darlegung von Gründen kann verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Krankheit vorliegt. Erkennt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Grund an, wird das Prüfungsverfahren für eine von ihr bzw. ihm festzusetzende Zeit unterbrochen. Erkennt sie bzw. er den Grund nicht an und wird dieser auch vom Prüfungsausschuss nicht anerkannt, so gelten verstrichene Termine als nicht eingehalten. Bei Anerkennung des Grundes wird vom Prüfungsausschuss ein Ersatztermin festgesetzt. Bei endgültiger Nichtanerkennung des Grundes ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(2) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der eine Prüfungsleistung in Kenntnis eines wichtigen Grundes vollständig erbringt, kann sich anschließend nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes während des Erbringens der Prüfungsleistung berufen.
(3) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen beziehungsweise die Bearbeitungsdauer angemessen verlängern.
§ 12 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Hausarbeit kann einmal wiederholt werden; auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann vom Prüfungsausschuss eine weitere Wiederholung genehmigt werden.
(2) Die mündlichen Teile der Magisterprüfung können zweimal wiederholt werden. Bestandene Teilprüfungen werden nicht mehr wiederholt.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sollen spätestens innerhalb des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
§ 13 Freier Prüfungsversuch und Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung
Legen Studierende nach ununterbrochenem Studium die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und bestehen sie nicht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt (freier Prüfungsversuch); eine als bestanden bewertete Magisterarbeit wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt. Bestehen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten die Prüfung, möchten sie jedoch zur Notenverbesserung wiederholen, können sie auf Antrag spätestens nach sechs Monaten die mündlichen Prüfungen einmal vollständig wiederholen und dann entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Der Antrag auf Wiederholung muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der maßgeblichen Bewertung gestellt werden.
§ 14 Dauer des Verfahrens
Sofern keine Prüfungsschritte zu wiederholen sind, soll das gesamte Prüfungsverfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Vergabe des Themas der schriftlichen Hausarbeit abgeschlossen sein.
§ 15 Zeugnis
Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich - nach Möglichkeit innerhalb von einer Woche - ein Zeugnis auszustellen, welches das Thema der schriftlichen Hausarbeit, die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 16 Urkunde
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten der akademische Grad gemäß § 2 verliehen. Die Urkunde, die das gleiche Datum wie das Zeugnis trägt, wird von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
II.
Zwischenprüfung
§ 17 Abschluss des Grundstudiums
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung.
(2) Die Zwischenprüfung wird nach dem Erwerb der im Hauptfach (bzw. ersten Hauptfach) geforderten Leistungsnachweise bescheinigt. Die näheren Anforderungen werden in der entsprechenden Studienordnung des Faches geregelt.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise innerhalb der Regelstudienzeit für das Grundstudium von fünf Semestern erworben und mindestens die Hälfte der Leistungsnachweise einmal wiederholt werden kann.
(4) Die Zwischenprüfung muss bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters abgelegt werden. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zu Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
(5) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist von einem hauptamtlichen prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(6) Ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(7) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die bestandenen Prüfungsleistungen und gegebenenfalls deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist.
III.
Baccalaureatsprüfung
§ 18 Ziel
(1) Das Studium der Fächer Ägyptologie, Mesoamerikanistik, Ethnologie, Klassische Archäologie, Historische Musikwissenschaft, Kunstgeschichte, Systematische Musikwissenschaft, Volkskunde und Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde kann auf Antrag eines zu den Magisterstudiengängen zugelassenen Studierenden mit einer Baccalaureatsprüfung abgeschlossen werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) Die Prüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss.
(3) Das Baccalaureat kann sowohl als Zwischenschritt innerhalb eines Magisterstudienganges dienen als auch den Eintritt in fachnahe berufliche Tätigkeiten erleichtern. Nach erfolgreichem Abschluss der Baccalaureatsprüfung wird der Titel Baccalaurea Artium bzw. Baccalaureus Artium (B. A.) verliehen.
§ 19 Zulassungsvoraussetzung
(1) Zur Baccalaureatsprüfung können sich Studierende anmelden, die als Hauptfachstudierende in einem der Fächer des Fachbereichs immatrikuliert sind oder waren, in dem die Prüfung erfolgen soll.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung ist erstens die bestandene Zwischenprüfung im Hauptfach (gegebenenfalls im ersten Hauptfach) und der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums in den beiden Nebenfächern (gegebenenfalls im zweiten Hauptfach). In Nebenfächern bzw. zweiten Hauptfächern ohne Gliederung in Grund- und Hauptstudium treten an deren Stelle äquivalente Leistungen. Zweitens ist im Hauptstudium die erfolgreiche Teilnahme (d.h. in der Regel mit Referat oder Hausarbeit) an einem Seminar der Hauptstudiumsphase des entsprechenden Magisterstudienganges, das von einem Prüfungsberechtigten des Faches geleitet wird. Nach der erfolgreichen Teilnahme an diesem Seminar fertigt die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Baccalaureats-Arbeit an. Die Bearbeitungszeit für diese schriftliche Arbeit beträgt sechs Wochen. Die Arbeit ist zu benoten und das Ergebnis geht in die Gesamtnote der Baccalaureatsprüfung ein (siehe § 24). Nach der Zwischenprüfung und vor der Auswahl des Seminars des Hauptstudiums wird eine Studienberatung dringend empfohlen.
(3) Wenn ein Prüfling vor der Meldung zur Baccalaureatsprüfung bereits eine Magisterprüfung im gleichen Fach endgültig nicht bestanden hat, genehmigt der Prüfungsausschuss auf Antrag, die bereits erfolgreich abgelegten Prüfungsleistungen für das Baccalaureat anzuerkennen und gegebenenfalls die für das Baccalaureat noch fehlenden Prüfungsleistungen nachholen zu dürfen.
§ 20 Zulassungsantrag, Entscheidung über die Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Baccalaureatsprüfung ist schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a. | das Studienbuch, |
b. | der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Hauptfach (bzw. im ersten Hauptfach), |
c. | der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums in den beiden Nebenfächern (gegebenenfalls im zweiten Hauptfach), |
d. | eine von einem Prüfungsberechtigten des Hauptfaches (bzw. ersten Hauptfaches) ausgestellte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar der Hauptstudienphase, das mit einer innerhalb von sechs Wochen angefertigten schriftlichen Arbeit abgeschlossen wurde. Diese Arbeit muss mindestens mit der Note "ausreichend" (4.0) bewertet worden sein, |
e. | der Nachweis von bestimmten Sprachkenntnissen, sofern ein solcher in der zur Anwendung kommenden Studienordnung ausdrücklich als Voraussetzung für die Meldung zur Prüfung vorgeschrieben ist. Näheres regeln die Studienordnungen, |
f. | eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich schon an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Abschlussprüfung in denselben Fächern unterzogen hat, |
g. | ein tabellarischer Lebenslauf, |
h. | gegebenenfalls Vorschläge bezüglich der als Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellenden Personen. |
(3) Ein nach § 20 Absätze 1 und 2 gestellter Antrag muss abgelehnt werden, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 b, c, d oder e nicht nachgewiesen sind oder die Kandidatin bzw. der Kandidat gemäß § 44 HmbHG den Prüfungsanspruch verloren hat.
§ 21 Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester einschließlich Prüfungszeit. Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der Eröffnung des Prüfungsverfahrens abgelegt werden.
§ 22 Prüfung
Die Baccalaureatsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer im Hauptfach (gegebenenfalls im ersten Hauptfach). Die Prüfung soll zeigen, dass die Studierenden die Fähigkeit besitzen, wesentliche Sachgebiete und Probleme des geprüften Faches in angemessener Form darzustellen und ein wissenschaftliches Gespräch führen können, und zwar sowohl im Hinblick auf Inhalte als auch Methoden.
§ 23 Prüfer und Beisitzer
Die Prüferinnen und Prüfer entsprechen den Prüfungsberechtigten der Magisterstudiengänge des Fachbereichs. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann fungieren, wer mindestens die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten angestrebte Qualifikation besitzt und der Universität Hamburg angehört.
§ 24 Bewertung der Prüfung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung wird die Note der schriftlichen Arbeit des Seminars der Hauptstudienstufe und die Note der mündlichen Prüfung herangezogen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Folgende Noten können vergeben werden: 1,0 / 1,3 (sehr gut) / 1,7 / 2 / 2,3 (gut) / 2,7 / 3 / 3,3 (befriedigend) / 3,7 / 4 (ausreichend) / 5 (nicht ausreichend). Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden ungerundeten Prüfungsnoten. § 35 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 25 Dauer des Verfahrens
Das gesamte Verfahren soll innerhalb von vier Monaten nach der Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein.
§ 26 Wiederholung
(1) Jede erstmals nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach drei Monaten.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden. Wird eine nicht bestandene Prüfung nicht innerhalb dieser Frist wiederholt, ist die entsprechende Prüfung nicht bestanden. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt die Baccalaureatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
§ 27 Zeugnis und Urkunde
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Prüfungsverfahrens stellt der Fachbereich ein Zeugnis aus, welches das Hauptfach und die Nebenfächer (gegebenenfalls zweites Hauptfach) enthält, außerdem die Noten der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote der Baccalaureatsprüfung.
(2) Über den mit der erfolgreichen Baccalaureatsprüfung verliehenen Titel im Sinne von § 18 wird eine Urkunde ausgestellt, die das Prüfungsfach und die Gesamtnote der Prüfung aufweist.
IV.
Magisterprüfung
§ 28 Zulassungsvoraussetzung
Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Hamburg als ordentliche Studentin bzw. als ordentlicher Student des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde eingeschrieben ist oder war.
§ 29 Zulassungsantrag, Entscheidung über die Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a. | das Studienbuch, |
b. | der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Hauptfach (bzw. im ersten Hauptfach), |
c. | eine von je einer bzw. einem Prüfungsberechtigten des jeweiligen Faches ausgestellte Bescheinigung über das ordnungsgemäße Studium in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern beziehungsweise zwei Hauptfächern, |
d. | der Nachweis von bestimmten Sprachkenntnissen, sofern ein solcher in der zur Anwendung kommenden Studienordnung ausdrücklich als Voraussetzung für die Meldung zur Prüfung vorgeschrieben ist. Näheres regeln die Studienordnungen, |
e. | eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich schon an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Abschlussprüfung in denselben Fächern unterzogen hat, |
f. | ein tabellarischer Lebenslauf, |
g. | gegebenenfalls Vorschläge bezüglich der als Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellenden Personen. |
(3) Ein nach § 29 Absätze 1 und 2 gestellter Antrag muss abgelehnt werden, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 b, c oder d nicht nachgewiesen sind oder die Kandidatin bzw. der Kandidat gemäß § 44 HmbHG den Prüfungsanspruch verloren hat.
§ 30 Umfang der Magisterprüfung
(1) Die Prüfung besteht aus zwei Hauptteilen:
- einer schriftlichen Hausarbeit im ersten Hauptfach gemäß § 31 Absatz 1,
- je einer mündlichen Prüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern (vergleiche § 1 und § 31 Absatz 2).
(2) Die Prüfungsschritte erfolgen in der oben genannten Reihenfolge. In begründeten Fällen kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Änderung der Reihenfolge genehmigen.
(3) Prüfungen in einem Nebenfach oder in einem zweiten Hauptfach, die einer anderen Prüfungsordnung zugeordnet sind, werden nach deren jeweiligen Bestimmungen durchgeführt.
(4) Prüfungen in Fächern (Nebenfach oder zweites Hauptfach), die einer anderen Prüfungsordnung, nach der der akademische Grad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" nicht erworben werden kann, zugeordnet sind, werden gemäß § 34 durchgeführt.
§ 31 Prüfungsfächer
(1) Die Hauptfächer des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde, aus denen auch die schriftliche Hausarbeit gemäß § 30 Absatz 1 gewählt werden muss, sind:
Ethnologie,
Volkskunde,
Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie,
Klassische Archäologie,
Mesoamerikanistik,
Ägyptologie,
Kunstgeschichte,
Historische Musikwissenschaft,
Systematische Musikwissenschaft,
Anthropologie.
(2) Als Nebenfach beziehungsweise als zweites Hauptfach sind alle Fächer zugelassen, die an der Universität Hamburg ausreichend gelehrt und geprüft werden. Über die Zulassung von nicht an der Universität Hamburg vertretenen Nebenfächern entscheidet in jedem Einzelfall der Fachbereichsrat.
(3) Wird als erstes Hauptfach Anthropologie gewählt, so muss ein Nebenfach dem Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde angehören. Das zweite Nebenfach muss aus den Fachbereichen Sozialwissenschaften, Philosophie und Geschichtswissenschaft, Kulturgeschichte und Kulturkunde, Orientalistik und Psychologie gewählt werden. Auf besonders begründeten Antrag kann der Fachbereich für dieses zweite Nebenfach eine andere Wahl zulassen. Wird statt zweier Nebenfächer ein weiteres Hauptfach gewählt, so muss dieses dem Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde angehören.
(4) Historische und systematische Musikwissenschaft können nicht als zwei Hauptfächer studiert werden.
§ 32 Schriftliche Hausarbeit
(1) Die schriftliche Hausarbeit dient dem Nachweis der Erfüllung der in § 1 genannten Anforderungen einer allgemeinen Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und einer besonderen Kompetenz in dem Fach, in dem die Arbeit geschrieben wird.
(2) Das Thema der Arbeit wird von der Prüferin bzw. dem Prüfer, die bzw. der auch die Betreuung der Arbeit übernimmt, innerhalb von vierzehn Tagen nach Eröffnung des Prüfungsverfahrens gestellt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Hausarbeit unterbreiten. Soweit möglich und vertretbar berücksichtigt die Prüferin bzw. der Prüfer diese bei der Bestimmung des Themas.
(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von sechs Monaten einzureichen. Auf einen rechtzeitig gestellten schriftlichen Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen eine Verlängerung bis zu drei Monaten gewähren. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers einzuholen.
(4) Der Hausarbeit ist eine Erklärung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beizufügen, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(5) Die Hausarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auch eine andere Sprache zulassen.
§ 33 Begutachtung der Hausarbeit
(1) Die Hausarbeit ist in vier gebundenen, maschinengeschriebenen Exemplaren fristgerecht bei der Dekanin bzw. dem Dekan abzugeben.
(2) Sie wird von der betreuenden Prüferin bzw. dem Prüfer und einer zweiten Prüferin bzw. Prüfer beurteilt. Das Begutachtungsverfahren sollte acht Wochen möglichst nicht überschreiten.
§ 34 Mündliche Prüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen dienen dem Nachweis der Fachkenntnisse der Kandidatin bzw. des Kandidaten und ihrer bzw. seiner Fähigkeit, sie methodisch für die Erarbeitung von Problemlösungen und das Erfassen von Zusammenhängen nutzbar zu machen. Die Prüferin bzw. der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Vorschläge machen.
(2) Eine mündliche Hauptfachprüfung dauert sechzig, eine mündliche Nebenfachprüfung dreißig Minuten.
(3) Die mündlichen Prüfungen werden in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer durchgeführt und benotet. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer wird von der jeweiligen Prüferin bzw. Prüfer oder auf Antrag der Prüferin bzw. des Prüfers oder der Kandidatin bzw. des Kandidaten von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann fungieren, wer mindestens die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten angestrebte Qualifikation bereits besitzt und der Universität Hamburg angehört.
(4) Hat sich die Kandidatin bzw. der Kandidat zur mündlichen Prüfung gemeldet, so vereinbaren die jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer mit ihr bzw. ihm die Prüfungstermine und teilen sie der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fach- oder Teilprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Prüflinge.
§ 35 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung;
2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 spezifiziert werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Hausarbeit und in allen mündlichen Fachprüfungen jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde.
(3) Die schriftliche Hausarbeit gilt als angenommen, wenn beide Gutachterinnen bzw. Gutachter sie als mindestens ausreichend oder besser bewerten. Bewertet nur eine bzw. einer der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter die Arbeit als ausreichend, so ist eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter hinzuzuziehen. Bewertet die dritte Gutachterin bzw. der Gutachter die Arbeit als ausreichend oder besser, so gilt sie als angenommen. Die Note der Hausarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der zwei beziehungsweise drei Gutachterbewertungen.
(4) Die Gesamtnote wird wie folgt gebildet: Umfasst die Prüfung ein Hauptfach und zwei Nebenfächer, so werden die mündliche Prüfung im Hauptfach einfach, die schriftliche Hausarbeit doppelt, die weiteren Fachprüfungen für die Nebenfächer jeweils einfach gezählt und die Summe der Noten durch fünf geteilt. Umfasst die Prüfung zwei Hauptfächer, so werden die schriftliche Hausarbeit sowie die Fachprüfung im zweiten Hauptfach doppelt, die mündliche Prüfung im ersten Hauptfach einfach gezählt und die Summe durch fünf geteilt. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
Bei einem Durchschnitt von 1,0 = ausgezeichnet,
bei einem Durchschnitt
über 1,0 bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt
über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
V.
Schlussbestimmungen
§ 36 Akteneinsicht
(1) Nach Abschluss einer Prüfungsleistung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung zur Magisterprüfung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.
§ 37 Ungültigkeit der Magisterprüfung
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rücknahme der Zulassung und die Ungültigkeit der Prüfung.
(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die unrichtige Magisterurkunde sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum der Prüfung, ausgeschlossen.
§ 38 Aberkennung des Magistergrades
Die Entziehung des akademischen Magistergrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Magisterprüfungen des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde vom 14. Dezember 1983/ 12. Dezember 1984, geändert am 8. April 1998/ 23. September 1998 (Amtl. Anz. 1985 S. 657, 1998 S. 3025), außer Kraft.
(2) Für Studierende, die das Studium eines Faches der Kulturgeschichte und Kulturkunde vor dem In-Kraft- Treten begonnen haben, gelten die Regelungen des Paragraphen zur Zwischenprüfung (§ 17) dieser Prüfungsordnung bis zum Ablauf von vier Semestern nicht.
(3) Studierende der Ägyptologie, die sich innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung zur Magisterprüfung anmelden, können die Prüfung nach der Magisterprüfungsordnung des Fachbereichs Orientalistik vom 12. Mai 1982 mit Änderungen vom 11. April 1984 und 15. April/19. August 1998 ablegen.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3681, erschienen am 9. September 2002