Studienordnung Ägyptologie
Studienordnung für den Studiengang
Ägyptologie
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Ägyptologie an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Ägyptologie sowohl im Hauptfach mit dem Abschluss Magister Artium (M.A.) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde. Wird Ägyptologie im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Studienberechtigung
Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife beziehungsweise eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus.
§ 3
Kennzeichnung des Faches
(1) Ägyptologie ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit Geschichte, Kultur und Sprache Ägyptens in pharaonischer und griechisch-römischer Zeit.
(2) Das Studium der Ägyptologie an der Universität Hamburg ist schwerpunktmäßig auf Archäologie, Religionsgeschichte und Philologie ausgerichtet.
§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit eines Hauptfachstudiums der Ägyptologie beträgt einschließlich der Abschlussprüfung zehn Semester.
§ 5
Studienberatung
Die Hauptfachstudierenden nehmen an einer fachlichen Studienberatung zu Beginn des Studiums teil. Nebenfachstudierenden wird die Teilnahme an der Studienberatung dringend empfohlen. Studierende, die die Regelstudienzeit überschreiten, sind gemäß § 51 Absatz 2 HmbHG verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
§ 6
Leistungsnachweise
Das ordnungsgemäße Studium setzt die Teilnahme und, da, wo vorgesehen, die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist durch Scheine zu belegen. Die Nachweise über den erfolgreichen Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen werden, soweit im Folgenden nicht anders geregelt, in einer dem Lehrstoff angemessenen Form (d. h. durch Klausuren, mündliche oder schriftliche Referate, Prüfungsgespräche und dergleichen) erbracht. Die Art des jeweiligen Leistungsnachweises wird von der Dozentin oder dem Dozenten vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Den Studierenden wird eine Bescheinigung erteilt, die die Art der erfolgreichen Teilnahme bestätigt und die Art des Leistungsnachweises erkennen lässt.
§ 7
Sprachanforderungen
Von den Studierenden der Ägyptologie im Haupt- oder Nebenfach wird erwartet, dass sie über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse (insbesondere englische und französische) verfügen, um die internationale Fachliteratur lesen zu können. Hinzu treten Grundkenntnisse in Latein und Griechisch. Solche Sprachkenntnisse sind weder Zulassungsvoraussetzung noch Gegenstand der Überprüfung. Auf ihr Fehlen wird im Studienverlauf aber keine Rücksicht genommen. Studierenden, die solche Kenntnisse nicht von der Schule her mitbringen, wird dringend empfohlen, sie sich möglichst frühzeitig anzueignen.
II.
Studium der Ägyptologie als Hauptfach
§ 8
Lernziel
Das Lernziel eines Hauptfachstudiums der Ägyptologie, das mit dem Erwerb des Magistergrades abgeschlossen wird, ist die Aneignung der Fähigkeit zur Anwendung wissenschaftlicher Verfahren auf die Lösung gestellter Fragen im Bereich des Gesamtfaches (§ 3 Absatz 1) sowie der Erwerb der erforderlichen sprachlichen und sachlichen Grundkenntnisse des Faches.
§ 9
Aufbau des Studiums
(1) Das Studium der Ägyptologie im Hauptfach besteht aus einem Grundstudium und einem Hauptstudium. Das Grundstudium wird in der Regel vier Semester umfassen. Das Lerndeputat (Grund- und Hauptstudium) beträgt insgesamt 60 SWS.
(2) Der Besuch von Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums setzt regelhaft den erfolgreichen Besuch entsprechender vorbereitender Lehrveranstaltungen des Grundstudiums voraus. In Zweifelsfällen liegt die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung bei der jeweiligen Dozentin bzw. dem jeweiligen Dozenten.
(3) Für die Hauptfachstudierenden ist die Teilnahme an mindestens zwei Exkursionen verbindlich. Durch sie sollen in Museen und nach Möglichkeit in Ägypten an originalem Quellenmaterial und an archäologischen Denkmälern Kenntnisse in Epigraphik, Prosologie und Stilkunde erworben werden.
§ 10
Grundstudium, Gliederung und Studienleistungen
Das Grundstudium dient im Wesentlichen sowohl dem Erwerb der im Hauptfachstudium der Ägyptologie anzueignenden Sprachkenntnisse als auch dem Erwerb eines Überblicks über die Grundzüge des Faches sowie der Hamburger Fachschwerpunkte. Verbindlich ist die Teilnahme an:
- vier aufeinander aufbauenden Veranstaltungen zum Mittelägyptischen (Mittelägyptisch I bis IV) je zweistündig, die in dieser Reihenfolge zu besuchen sind. Über die Teilnahme an Sprachkursen für Fortgeschrittene auf Grund von Vorkenntnissen entscheidet im Zweifel die jeweilige Dozentin bzw. der Dozent,
- drei Veranstaltungen zur Geschichte und Kultur Ägyptens (je 2 SWS),
- zwei Veranstaltungen zur Religion des alten Ägyptens (je 2 SWS),
- drei Veranstaltungen zur Archäologie Ägyptens (je 2 SWS),
- einer Einführungsveranstaltung in die Ägyptologie (2 SWS).
Dabei ist die erfolgreiche Teilnahme am Zyklus zum Mittelägyptischen (Gruppe 1) sowie an je einer Veranstaltung aus den Themenbereichen der Gruppe 2 durch den Erwerb eines entsprechenden Scheines nachzuweisen.
§ 11
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
Mit der Zwischenprüfung wird die erste Studienphase abgeschlossen.
(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 10.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
§ 12
Hauptstudium, Gliederung und Studienleistungen
(1) Im Hauptstudium werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse in weiterführenden Veranstaltungen mit spezieller Thematik erweitert und vertieft. Die Studentin bzw. der Student kann dabei entsprechend ihren bzw. seinen Interessen Schwerpunkte setzen. Dem Selbststudium kommt in dieser Phase eine erhöhte Bedeutung zu.
(2) Für den ordnungsgemäßen Abschluss ist der Besuch von Veranstaltungen im Umfang von 30 SWS erforderlich.
1. Aus dem Bereich Sprache ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen nachzuweisen:
- Altägyptisch (I bis II) je 2 SWS,
- Neuägyptisch (I bis II) je 2 SWS,
- Koptisch (I bis II) je 2 SWS.
2. Außerdem ist je nach Schwerpunktsetzung die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt sieben Veranstaltungen aus den beiden folgenden Bereichen nachzuweisen:
- Sprache und Literatur:
Hieratische Texte (I bis II),
Kursorische Lektüre von literarischen Texten des Mittleren und Neuen Reiches
- Kultur:
Spezielle Probleme der Geschichte, Archäologie, Religion.
Entscheiden sich die Studierenden für eine Schwerpunktsetzung, so müssen in diesem Falle zwei der Leistungsnachweise dem anderen Bereich zugehören. Jeweils innerhalb eines Bereichs müssen die Leistungsnachweise Themen unterschiedlicher Stoffgebiete entnommen sein.
III.
Studium der Ägyptologie im Nebenfach
§ 13
Lernziel
Das Lernziel eines Studiums der Ägyptologie im Nebenfach entspricht dem Lernziel der Studierenden im Grundstudium des Hauptfachstudiums (vergleiche § 10). Durch den erfolgreichen Besuch einer der für das Hauptstudium des Hauptfachstudiums vorgesehenen Veranstaltungen (vergleiche § 12) soll er einen Teilbereich der Ägyptologie ansatzweise vertiefen.
§ 14
Studienumfang
Die von den Studierenden der Ägyptologie im Nebenfach zu erbringenden Studienleistungen entsprechen denen der Hauptfachstudierenden der Ägyptologie im Grundstudium (vergleiche § 10). Der Besuch der Sprachveranstaltung Mittelägyptisch IV ist nicht erforderlich. Hinzu tritt der erfolgreiche Besuch einer der für das Studium der Ägyptologie im Hauptfach für das Hauptstudium vorgesehenen Veranstaltungen (vergleiche § 12). Die Teilnahme an einer Exkursion (vergleiche § 9 Absatz 3) ist verbindlich. Das Lerndeputat eines Studiums der Ägyptologie im Nebenfach beträgt 30 SWS.
IV.
Sonderregelungen und Schlussbestimmungen
§ 15
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall.
§ 16
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3701, 9. September 2002