Studienordnung Kunstgeschichte
Studienordnung für den Studiengang
Kunstgeschichte
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Kunstgeschichte an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Kunstgeschichte sowohl im Hauptfach mit dem Abschluss M.A. (Magister Artium bzw. Magistra Artium) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde. Wird Kunstgeschichte im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Kennzeichnung des Faches
(1) Kunstgeschichte erforscht die Entstehung, Eigenart, Funktion und Wirkung von Kunstwerken aus Architektur, Plastik, Malerei, Grafik und Kunstgewerbe, sowie von Industrieform, Fotografie und audiovisuellen Medien im Wirkungsbereich europäischer Kultur und Geschichte seit der Spätantike. Sie erforscht die materiellen und ideellen Voraussetzungen dieser Gegenstandsbereiche, die künstlerischen Materialien und Techniken, die Geschichte der Künstlerausbildung, der Kunstpädagogik, der Kunsttheorie und ihre eigene Geschichte, die Geschichte ihrer Methoden und Institutionen, sowie ihre Wirkungsmöglichkeiten. Zu den Forschungs- und Lehrgegenständen gehören auch die gesellschaftspolitischen Zusammenhänge des Faches z.B. mit Stadt- und Raumordnung, dem Denkmalschutz, der Museumskunde im Rahmen der Kulturpolitik und mit der Freizeitplanung sowie die anderen Formen der Vermittlung kunstgeschichtlicher Gegenstände und Erkenntnisse an die Öffentlichkeit.
(2) In Hamburg ergeben sich besondere Möglichkeiten für Forschung und Lehre durch die Weiterführung der am Kunstgeschichtlichen Seminar vor der nationalsozialistischen Herrschaft begründeten Ansätze für eine kritische Ikonologie, sowie durch eine Zusammenarbeit mit außeruniversitären Institutionen wie den Hamburger Museen, dem Denkmalschutzamt, der Hochschule für bildende Künste, dem Hamburger Kunstverein und den Architektenverbänden.
§ 3
Studienberechtigung
Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus.
§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit eines Hauptfachstudiums der Kunstgeschichte beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester.
§ 5
Studienberatung
Studierende der Kunstgeschichte im Hauptfach nehmen im ersten Semester an einer fachlichen Studienberatung teil. Dies wird in der Regel durch Teilnahme an der Orientierungseinheit geschehen. Nebenfachstudenten und -studentinnen wird dringend eine individuelle Studienberatung empfohlen. Nach Überschreiten der Regelstudienzeit sind die Studierenden der Kunstgeschichte im Hauptfach gemäß § 51 Absatz 2 HmbHG verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
§ 6
Lehrveranstaltungen
Es werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten:
- Vorlesungen, in denen von den Studierenden die methodische Durchdringung eines größeren Stoffgebietes mitvollzogen werden kann. Darunter ist in jedem Semester eine Vorlesung, die einen Überblick über eine ganze Epoche oder einen epochenübergreifenden Problemzusammenhang bietet; im Laufe von acht Semestern ergibt sich so eine Grundinformation über die gesamte Entwicklung der (europäischen) Kunstgeschichte.
- Seminare für das Grundstudium, das Grund- und Hauptstudium und das Hauptstudium, in denen eine Vermittlung, Entfaltung oder kritische Weiterführung von Forschungsergebnissen erfolgt; vor allem soll die Studentin bzw. der Student durch die Durchdringung exemplarisch ausgewählter Stoffbereiche dazu befähigt werden, Terminologie, Arbeitstechniken und Methoden auf andere, selbständig anzueignende Bereiche zuübertragen.
- In jedem Semester wird eine einführende Veranstaltung zur fachspezifischen Studien- und Ausbildungssituation ("Orientierungseinheit" als Kompaktseminar mit Begleitseminar) angeboten, die allen Studienanfängern im Hauptfach zugänglich ist. Seminare für das Grundstudium führen in wissenschaftliche Arbeitstechniken und in Methodenfragen ein.
- Exkursionen zu Hauptwerken der Kunstgeschichte im In- und Ausland.
- Die Seminare des Grundstudiums und Hauptstudiums sollen durch Tutorien ergänzt werden.
§ 7
Leistungsnachweis
(1) Die für den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlichen Leistungen werden in der Regel in Form von Seminarreferaten oder Hausarbeiten im Rahmen bestimmter Lehrveranstaltungen erbracht. Die Art der Leistung wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird der bzw. dem Studierenden eine Bescheinigung erteilt, mit der die erbrachte Leistung gekennzeichnet und mit einer Bewertung versehen ist. Der Notenspiegel der Magisterprüfungsordnung wird dabei angewandt. In beiden Studienphasen soll wenigstens die Hälfte der erforderlichen Leistungsnachweise bei hauptamtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers des Kunstgeschichtlichen Seminars erworben sein. Ausnahmen bei Wechsel des Studienortes oder aus sonstigen Gründen sind zulässig.
§ 8
Sprachanforderungen
(1) Das Studium der Kunstgeschichte erfordert in den Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch Kenntnisse, die ein angemessenes Verständnis der Quellen und der Fachliteratur gewährleisten. Es wird dringend empfohlen, sich diese Kenntnisse möglichst frühzeitig anzueignen. Je nach Fachschwerpunkten kann eine der angegebenen Sprachen durch eine andere ersetzt werden.
(2) Bei der Meldung zur Magisterprüfung sind Lateinkenntnisse im Umfange des Kleinen Latinums nachzuweisen. Werden solche Lateinkenntnisse nicht im Schulzeugnis ausgewiesen, so treten entsprechende Nachweise an ihre Stelle, die an der Universität Hamburg durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Grammatikkurs und einem Lektürekurs erworben werden.
I.
Studium der Kunstgeschichte im Hauptfach
§ 9
Lernziel
Das Studium der Kunstgeschichte im Hauptfach soll die Studierenden befähigen,
a. | verschiedene Methoden der Kunstgeschichte zu praktizieren, sie gegebenenfalls miteinander zu verbinden und zu beurteilen, |
b. | sich nach einer tragfähigen Allgemeinorientierung einem von Ihnen gewählten Forschungsgebiet zuzuwenden, |
c. | den kunsthistorischen Forschungsstand ihres Gegenstandes zu definieren und sich von da aus selbständig, womöglich interdisziplinär, über weitere Forschungsprobleme zu orientieren, |
d. | ein wissenschaftliches Thema in - gegebenenfalls überregionalen - Forschungsstätten (Archive, Zentralbibliotheken usw.) zu erforschen und sprachlich angemessen darzustellen. |
§ 10
Aufbau des Studiums
Das Studium der Kunstgeschichte im Hauptfach besteht aus einem Grundstudium (vier Semester) und einem Hauptstudium (fünf Semester). Das Grundstudium wird durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen. Im Grundstudium und dem Hauptstudium sind jeweils Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa fünfundzwanzig Semesterwochenstunden (SWS) zu besuchen. Empfohlen wird, die Lehrveranstaltungen so zu verteilen, dass eine Vorlesung und zwei Seminare pro Semester besucht werden.
§ 11
Lehrveranstaltungen und Studienleistungen im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sollen die Studierenden befähigt werden,
a. | Hauptwerke aus Architektur, Skulptur und Malerei historisch und stilistisch einzuordnen, |
b. | die künstlerischen Techniken in ihrer Eigenart und historischen Ausprägung zu erkennen, |
c. | die kunsthistorische Terminologie für die Gattungen Architektur, Plastik und Malerei zu handhaben, |
d. | die wissenschaftlichen Arbeitstechniken zu beherrschen, |
e. | die wichtigsten kunsthistorischen Methoden (wie Formanalyse, Ikonologie, Quellenkunde, Kunstsoziologie) zu überblicken. |
(2) Die Befähigung wird erworben durch die Teilnahme an Seminaren für das Grundstudium bzw. für das Grund- und Hauptstudium sowie an Vorlesungen; in den Lehrveranstaltungen werden die kunstgeschichtlichen Gegenstände bzw. Methoden anhand von exemplarisch ausgewählten Stoffen vermittelt.
(3) Für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Kunstgeschichte ist die erfolgreiche Teilnahme an fünf Seminaren erforderlich, und zwar an einem Einführungsseminar (in der Regel das Begleitseminar zur Orientierungseinheit), an zwei Seminaren für das Grundstudium sowie an zwei weiteren Seminaren. Es wird dringend empfohlen, über die Pflichtzahl hinaus Seminare zu besuchen. Ferner ist der Besuch von mindestens vier Vorlesungen notwendig.
§ 12
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen.
(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
§ 13
Lehrveranstaltungen und Studienleistungen
im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sollen die Studierenden aufbauend auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen das in § 9 definierte Studienziel erreichen. Zu diesem Zweck sind Seminare, die für das Hauptstudium und für das Grund- und Hauptstudium bestimmt sind, sowie Vorlesungen zu besuchen.
(2) Für ein ordnungsgemäßes Studium ist die erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei Seminaren, davon mindestens eines, das ausschließlich für das Hauptstudium bestimmt ist, nachzuweisen. Es wird dringend empfohlen, an weiteren Seminaren teilzunehmen. Darüber hinaus ist der Besuch von vier Vorlesungen erforderlich.
§ 14
Ergänzende Anforderungen
(1) Für Studierende der Kunstgeschichte im Hauptfach ist im Laufe des Studiums die Teilnahme an Exkursionen im Gesamtumfang von fünfundzwanzig Tagen obligatorisch. Darunter sollten Auslandsexkursionen im Umfang von wenigstens zehn Tagen sein.
(2) Hauptfachstudierende sollen im Grundstudium wenigstens an zwei Tutorien teilnehmen.
III.
Studium der Kunstgeschichte im Nebenfach
§ 15
Lernziel
Lernziel ist ein Überblick über die Epochen und Werke der Kunstgeschichte, sowie die Ziele und Methoden kunstgeschichtlicher Arbeit.
§ 16
Studienumfang
Studierende der Kunstgeschichte im Nebenfach müssen die erfolgreiche Teilnahme an fünf Seminaren nachweisen; mindestens zwei der Leistungsnachweise müssen in Seminaren erworben werden, die für das Grund- und Hauptstudium oder das Hauptstudium angeboten werden. Darüber hinaus ist der Besuch von fünf Vorlesungen erforderlich. Die Teilnahme an Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens sieben Tagen ist obligatorisch.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 17
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall.
§ 18
In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3703, 9. September 2002