Studienordnung Musikwissenschaft
Studienordnung für die Studiengänge
Historische Musikwissenschaft und Systematische Musikwissenschaft
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Historische Musikwissenschaft und Systematische Musikwissenschaft an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Historischen Musikwissenschaft und des Studiums der Systematischen Musikwissenschaft im Hauptfach mit dem Abschluss M.A. (Magister Artium bzw. Magistra Artium) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde.
Werden Historische oder Systematische Musikwissenschaft im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Studienberechtigung
Der Zugang zum Studium setzt die allgemeine Hochschulreife bzw. eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus.
§ 3
Vorkenntnisse und Sprachanforderungen
(1) Für ein erfolgreiches Studium sind Erfahrungen im Instrumentalspiel (möglichst Klavier) und Gesang sowie breite Kenntnis des musikalischen Repertoires aller Richtungen erforderlich. Die Mitwirkung im Chor und Orchester der Universität wird den Studierenden empfohlen. Die Lektüre von Quellen und Literatur erfordert in beiden Fächern Kenntnisse in Latein, Englisch, Französisch und Italienisch. In Systematischer Musikwissenschaft sind zudem Kenntnisse in künstlichen Sprachen (z.B. Programmiersprachen) von Nutzen.
(2) Für Historische Musikwissenschaft als Hauptfach sind Lateinkenntnisse in einem Umfang, der für die Arbeit an den musikhistorischen Quellenmaterialien erforderlich ist (das heißt, mindestens im Umfang des sogenannten Kleinen Latinum), beim Eintritt in die Hauptstudienstufe nachzuweisen.
(3) In der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft sind Kenntnisse der Harmonie- und Kontrapunktlehre (Satzlehre) erforderlich, die in Lehrveranstaltungen außerhalb des Fachstudiums oder durch Besuch der am Musikwissenschaftlichen Institut angebotenen Übungen erworben werden können. Sie sind schon zu Beginn des Studiums erforderlich und müssen beim Eintritt in die Hauptstudienphase nachgewiesen werden.
§ 4
Studienberatung
Die Hauptfachstudierenden nehmen an einer fachlichen Studienberatung zu Beginn des Studiums teil. Den Nebenfachstudierenden wird die Teilnahme an der Studienberatung dringend empfohlen. Hauptfachstudierende, die die Regelstudienzeit überschreiten, sind gemäß § 51 Absatz 2 HmbHG verpflichtet, an einer Studienberatung teilzunehmen.
§ 5
Orientierungseinheit
Die einwöchige Orientierungseinheit zu Beginn des ersten Semesters dient dem Abbau spezifischer Schwierigkeiten von Studienanfängerinnen und Studienanfängern. Es soll Folgendes vermittelt werden:
- Einführung in das Studium (Inhalte und Aufbau des Studiums, Lernziele, Prüfungen, Arbeitsformen),
- Kennenlernen der Universität (Institutionen, Selbstverwaltung),
- Berufsfelderkundung.
Im Zusammenhang mit der Orientierungseinheit findet die Studienfachberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger statt.
§ 6
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit für ein Hauptfachstudium einschließlich der Magisterprüfung beträgt neun Semester.
§ 7
Aufbau des Studiums
(1) Das Studium im Hauptfach und im Nebenfach gliedert sich in einen Bereich obligatorischer Lehrveranstaltungen mit zum Teil thematisch festgelegtem Lehrstoff und in einen Bereich frei wählbarer Lehrveranstaltungen. Obligatorische Lehrveranstaltungen sind nach Maßgabe des § 12 bzw. des § 15 Übungen (im Studium der Systematischen Musikwissenschaft mit Praktika), Proseminare und Hauptseminare. Frei wählbare Lehrveranstaltungen sind über die Zahl obligatorischer Lehrveranstaltungen hinaus weitere Übungen, Proseminare und Hauptseminare sowie Vorlesungen, Seminare, Praktika und Kolloquien.
(2) Der Gesamtumfang eines Hauptfachstudiums beträgt etwa 50 Semesterwochenstunden (SWS), der Umfang eines Nebenfachstudiums beträgt etwa 25 SWS. Auf den Bereich obligatorischer Lehrveranstaltungen entfallen etwa zwei Fünftel dieser Deputate. Das Angebot frei wählbarer Lehrveranstaltungen soll der fachlichen Schwerpunktbildung dienen.
(3) An Hauptseminaren soll nur teilnehmen, wer mindestens an zwei Proseminaren (mit schriftlichem Referat) und drei Übungen (Historische Musikwissenschaft) bzw. zwei Übungen und einem Praktikum (Systematische Musikwissenschaft) erfolgreich teilgenommen hat.
§ 8
Studienleistungen
(1) Bei der Meldung zur Magisterprüfung ist ein ordnungsgemäßes Studium nachzuweisen. Der Nachweis wird durch eine von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Fachs ausgefüllte Bescheinigung geführt, die auszustellen ist, wenn die obligatorischen Lehrveranstaltungen erfolgreich besucht worden sind (siehe § 12 für Historische und § 15 für Systematische Musikwissenschaft) und die Zwischenprüfung bestanden wurde.
(2) Studienleistungen werden in der Regel durch Referate, Klausuren oder andere qualifizierte Beiträge erbracht bzw. nachgewiesen. Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Leistung der oder des Einzelnen von den Leistungen der anderen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Das Nähere gibt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung bekannt. Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist erfolgreich, wenn die Leistungen den Anforderungen mindestens entsprechen.
(3) Leistungsnachweise für musikwissenschaftliche Seminare und Übungen, die an anderen Universitäten erworben wurden, werden anerkannt. Eine an einer anderen Universität abgelegte Zwischenprüfung in Musikwissenschaft berechtigt zur Teilnahme an Hauptseminaren in beiden musikwissenschaftlichen Fächern (siehe ergänzend § 15 Absatz 3).
§ 9
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird die erste Studienphase abgeschlossen.
(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 12 für Historische und § 15 für Systematische Musikwissenschaft.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
Zweiter Teil
Das Studium der Historischen Musikwissenschaft
§ 10
Beschreibung des Faches
(1) Aufgabe der Historischen Musikwissenschaft ist es, die Musik der Vergangenheit und Gegenwart philologisch, historisch, analytisch und hermeneutisch zu erforschen. Ausgehend von der Annahme, dass musikalische Werke, Musikpraxis und Denken über Musik in einem speziellen musikgeschichtlichen Zusammenhang stehen, ist die Historische Musikwissenschaft bestrebt, die Musik aller Epochen zu erhellen und zu strukturieren.
(2) Die Historische Musikwissenschaft trägt dazu bei, ein Bewusstsein über die historischen Bedingungen und Wirkungen von Musik zu fördern. Zu den Aufgaben des Faches gehört daher die Erarbeitung kritischer Editionen und die Bereitstellung von Daten über die Aufführungspraxis vergangener Musik, ohne die eine wissenschaftlich begründete Musikpraxis nicht möglich ist. Die Geschichte des Faches, seiner Methodik sowie seiner soziokulturellen Bedingtheiten einschließlich der geschlechtsspezifischen Rollenzuweisungen ist Gegenstand ständiger Reflexion in Forschung und Lehre.
(3) Fachgebiete der Historischen Musikwissenschaft sind: Quellenkunde und Geschichte der musikalischen Notation (Paläographie); Editionstechnik; Analyse und Interpretation musikalischer Werke; Geschichte der Stile; Instrumentenkunde; Geschichte der Aufführungspraxis und Rezeption; Geschichte der Musiktheorie und der musikalischen Terminologie; Geschichte der Musikanschauung, der Musikästhetik und der Musikphilosophie.
§ 11
Studienziele
(1) Durch das Studium der Historischen Musikwissenschaft wird die Befähigung zu selbständiger, kritischer, verantwortungsbewusster und kreativer wissenschaftlicher Arbeit im Fachgebiet angestrebt.
(2) Während des Studiums soll ein Wissen über die wesentlichen Epochen der sogenannten abendländischen Musikgeschichte erworben werden. Dabei ist die umfassende Kenntnis musikalischer Werke ebenso inbegriffen wie die Vertrautheit mit den Schriften zur Theorie und Ästhetik der Musik sowie das Bewusstsein von den sich verändernden Funktionen der Musik im gesellschaftlichen Kontext.
(3) Die Studierenden werden mit unterschiedlichen musikhistorischen Methoden bekannt gemacht, z. B. Quellenkritik, Stilkritik, Analyse, Hermeneutik. Zudem wird dazu angeleitet, über das eigene Wissenschaftsverständnis und das anderer zu reflektieren.
(4) Durch das Studium eröffnen sich folgende Tätigkeitsfelder: Funk und Presse, Schallplatte und Verlag, Fernsehen und Musiktheater, Museen und Bibliotheken. In der Regel erfolgt eine Orientierung im Berufsleben bereits während des Studiums in Form von Praktika u.ä.
§ 12
Obligatorische Lehrveranstaltungen
(1) Studierende im Hauptfach müssen bis zum Abschluss des Studiums (Magisterprüfung) mindestens 14 Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht haben, nämlich:
während des Grundstudiums:
zwei Übungen zur Notationskunde,
zwei Übungen zur Werkanalyse,
eine Übung zur Instrumentenkunde,
zwei Proseminare mit schriftlichem Referat, davon eines "Einführung in die Historische Musikwissenschaft",
vier Übungen Satzlehre (I bis IV) (sofern nicht außerhalb des Fachstudiums erworben),
während des Hauptstudiums:
drei Hauptseminare, darunter zwei mit schriftlichem Referat.
(2) Studierende im Nebenfach müssen bis zum Abschluss des Studiums mindestens sieben Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht haben, nämlich:
während des Grundstudiums:
eine Übung zur Notationskunde,
eine Übung zur Werkanalyse,
zwei Übungen Satzlehre (sofern nicht außerhalb des Fachstudiums erworben)
zwei Proseminare, darunter eines mit schriftlichem Referat,
während der Hauptstudiums:
ein Hauptseminar mit schriftlichem Referat.
(3) Sowohl für das Haupt- als auch für das Nebenfachstudium wird die Teilnahme an der turnusmäßig durchgeführten Vorlesung "Musikgeschichte" empfohlen.
Dritter Teil
Das Studium der Systematischen Musikwissenschaft
§ 13
Beschreibung des Faches
(1) Die Systematische Musikwissenschaft richtet ihr Erkenntnisinteresse auf die physikalischen, biologischen, psychologischen, kulturellen und sozialen Grundlagen der Musik, ihre Daseinsformen und Wirkungen. Sie erkundet die Modalitäten und Bedingungen des Musikschaffens, der Musikausübung und -rezeption, wobei die Struktur des musikalischen Materials und seine kulturspezifische Umsetzung ebenso wie die Funktion von Musik in verschiedenen Gesellschaftsformen vergleichend erforscht werden. Ziel der Systematischen Musikwissenschaft ist somit eine allgemeine Struktur- und Funktionstheorie der Musik auf anthropologischer Basis sowie die Erarbeitung der hierzu erforderlichen Methodik.
(2) Systematische Musikwissenschaft geht mit empirisch-experimentellen Methoden insbesondere der Frage nach, wie physikalisch messbare Schallvorgänge (Akustik) vom Gehör empfangen, neuronal verarbeitet und zu Gegenständen der Wahrnehmung werden (Psychoakustik, Musikpsychologie). Hieran schließen sich die Untersuchung der Rezeption und der ästhetischen Wertung (experimentelle Rezeptionsforschung, Musikästhetik) unter Berücksichtigung des sozialen und kulturellen Kontextes (Musiksoziologie, Musikethnologie/Vergleichende Musikwissenschaft) an. Der Status und die Rolle der Geschlechter in der Musik und im Musikleben wird besonders im Kontext der Musiksoziologie und Musikpsychologie untersucht. Die konkrete musikalische Gestaltung, ihre Sinngebung und Funktion werden gleichermaßen von der musikalischen Semiotik und Semantik, der Musikästhetik und Musiksoziologie, im transkulturellen Vergleich auch von der Vergleichenden Musikwissenschaft erkundet; dabei kommt den interethnischen Beziehungen, den Akkulturationsproblemen und musikalischen Teil- und Subkulturen besondere Bedeutung zu. Systematische Musikwissenschaft befasst sich außerdem mit den heutigen Erscheinungsformen von Popularmusik, ihrer Vermittlung durch die technischen Medien und den Bedingungen ihrer Produktion und Rezeption. Die Teilgebiete der Musiktheorie, Musikphilosophie und der Instrumentenkunde verbinden die Systematische mit der Historischen Musikwissenschaft. Empirische Arbeitsweisen der Systematischen Musikwissenschaft erfordern eine Methodik ähnlich der natur- und sozialwissenschaftlicher Disziplinen; fachbezogene Theorie und Methodik sowie die Geschichte der Forschung sind Gegenstand der Reflexion auf allen Stufen des Lernens und Forschens.
§ 14
Studienziele
(1) Durch das Studium der Systematischen Musikwissenschaft wird die Befähigung zu selbständiger, kritischer, gesellschaftlich verantwortungsbewusster und kreativer wissenschaftlicher Arbeit im disziplinären Spektrum des Faches angestrebt.
(2) Ausgehend von den anthropologischen Grundlagen der Musik soll während des Studiums ein fundiertes Wissen über die psychologischen, sozialen und kulturellen Tatsachen des Umgangs mit Musik in ihren verschiedenen Erscheinungsformen erworben werden. Der analytische Zugang zur Musik setzt eine genaue Kenntnis ihrer Strukturen und damit der akustischen, musiktheoretischen und semiotischen Parameter im Kontext unterschiedlicher Gattungen, regionaler und/oder ethnischer Prägungen usw. voraus. Die Allgegenwart insbesondere von Popularmusik und ihre Präsentation durch die technischen Medien verlangen, dass Studierende mit den wesentlichen Verfahren ihrer Produktion und den Mechanismen ihrer Vermarktung und Rezeption sowie auch mit den Grundlagen des Urheber- und Medienrechts vertraut sind. Lehrveranstaltungen in diesen Bereichen dienen insoweit zugleich berufspraktischen Zielen.
(3) Die Studierenden werden mit der Methodik des Faches und mit den experimentellen Techniken sowie den Verfahren der Datengewinnung und Datenauswertung mitBezug auf Hypothesen und Theorien vertraut gemacht. Sie werden zu eigenen Fragestellungen angeregt und zu eigenen Untersuchungen angeleitet.
(4) Das Studium führt zur fachlichen Qualifikation für Berufe im Bereich der Medien und der Musikproduktion, der Kulturverwaltung und kulturbezogenen Forschung.
§ 15
Obligatorische Lehrveranstaltungen
(1) Studierende im Hauptfach müssen bis zum Abschluss des Studiums (Magisterprüfung) mindestens 13 Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht haben, nämlich:
während des Grundstudiums:
eine Übung zur Methodenlehre,
eine Übung zur Instrumentenkunde,
eine Übung und ein Praktikum zur Musikpsychologie,
eine Übung und ein Praktikum zur musikalischen Akustik,
zwei Proseminare mit schriftlichem Referat,
zwei Übungen gemäß § 3 Absatz 3 (sofern nicht außerhalb des Fachstudiums erworben),
während des Hauptstudiums:
drei Hauptseminare, davon zwei mit schriftlichem Referat.
(2) Studierende im Nebenfach müssen bis zum Abschluss des Studiums mindestens fünf Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht haben, nämlich:
während des Grundstudiums:
zwei Übungen, wahlweise zur Akustik, Musikpsychologie, Methodenlehre,
ein Praktikum, wahlweise zur Akustik oder Musikpsychologie,
ein Proseminar mit schriftlichem Referat,
während des Hauptstudiums:
ein Hauptseminar mit schriftlichem Referat.
(3) Studierende, die an anderen Universitäten bis zur Zwischenprüfung studiert und keine Veranstaltungen in den Bereichen Akustik, Musikpsychologie und Methodenlehre besucht haben, müssen die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen bei der Meldung zum Magisterexamen nachweisen.
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 16
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall.
§ 17
In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben.
Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3705, 9. September 2002