Studienordnung Volkskunde
Studienordnung für den Studiengang
Volkskunde
an der Universität Hamburg
Vom 13. Dezember 2000
Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 20. Juni 2002 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde am 13. Dezember 2000 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98), in Verbindung mit § 126 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Studienordnung für den Studiengang Volkskunde an der Universität Hamburg nach Stellungnahme des Akademischen Senates nach § 108 Absatz 1 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Volkskunde sowohl im Hauptfach mit dem Abschluss M.A. (Magister Artium bzw. Magistra Artium) wie auch im Nebenfach. Davon unberührt bleibt, dass nach bestandener Magisterprüfung eine Dissertation mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. angefertigt werden kann (in der Regel die unerlässliche Berufsvoraussetzung); Näheres zur Promotion an der Universität Hamburg regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs Kulturgeschichte und Kulturkunde. Wird Volkskunde im Rahmen eines Diplomstudienganges gewählt, finden die Nebenfachregelungen der vorliegenden Studienordnung Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Diplomprüfungsordnungen etwas anderes festgelegt ist.
§ 2
Beschreibung des Faches
(1) Aufgabe der Volkskunde ist die Erforschung soziokultureller Zusammenhänge vornehmlich des eigenen Sprachgebiets. Dies erfordert den wissenschaftlichen Zugang von verschiedenen Seiten her und damit auch methodisch unterschiedliche Vorgehensweisen. Volkskunde wird die im Historischen, Sozialen und Wirtschaftlichen liegenden Bedingungen gleichgewichtig zu berücksichtigen haben.
(2) Eigene Interessenschwerpunkte sind einem Studium der Volkskunde nützlich; es kann aber nur sinnvoll sein, wenn es den Erwerb gründlicher Kenntnisse aus dem Gesamtbereich des Faches zum Ziel hat. Wichtige Nachbarfächer sind u.a. Ethnologie, Soziologie, historische und philologische Disziplinen. Über den Erwerb fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten hinaus soll ein Studium der Volkskunde den Studierenden auch helfen, sich der eigenen gesellschaftlichen Verantwortung als Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen bewusst zu werden und danach zu handeln.
§ 3
Studienberechtigung
Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife bzw. eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus.
§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit eines Hauptfachstudiums der Volkskunde beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester.
§ 5
Studienberatung
Die Hauptfachstudierenden nehmen an einer fachlichen Studienberatung zu Beginn des Studiums teil. Da es das Ziel der Studienberatung ist, die Organisation des Studiums zu erleichtern und Entscheidungshilfen zu bieten, sollte davon während des Studiums mehrmals Gebrauch gemacht werden. Nebenfachstudierenden wird die Teilnahme an der Studienberatung dringend empfohlen. Nach Überschreiten der Regelstudienzeit sind die Studierenden der Volkskunde im Hauptfach gemäß § 51 Absatz 2 HmbHG verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
§ 6
Studieninhalte und Lernziele
(1) Die folgende Übersicht über die Studieninhalte entspricht den Empfehlungen, welche von den deutschen, schweizerischen und österreichischen Universitätsinstituten des Faches gemeinsam erarbeitet wurden:
Allgemeines
Fach- und Forschungsgeschichte
Methoden und Arbeitstechniken
Hilfsmittel und Fachliteratur
Nachbardisziplinen und "Grenzgebiete"
Problemfelder
Kultur und Geschichte
Kulturraum und Identität
Tradition und Wandel
Massenkultur und Subkultur
Vermittlung und Kommunikation
Gruppe und Individuum
Norm und Verhalten
Erscheinungsbereiche
Arbeiten und Wirtschaften
Wohnen, Nahrung, Kleidung
Glauben, Wissen, Werten
Brauch und Recht
Popularästhetik
Sprache und sprachliche Überlieferung
(2) Diese Übersicht gibt den Orientierungsrahmen für ein Studium der Volkskunde. Die konkrete wissenschaftliche Behandlung bestimmter kultureller Erscheinungen und Entwicklungen wird stets in einer entsprechenden Kombination mehrerer der genannten Themenkomplexe miteinander zu geschehen haben. Die Lehrveranstaltungen gelten neben der Behandlung von Fakten vor allem der Erreichung eines tieferen Einblicks in die Kulturproblematik einer komplexen Gesellschaft sowie der Förderung der Fähigkeiten, in diesem Feld selbst wissenschaftlich zu arbeiten. Dabei ist nicht nur die vielfältige Verzahnung der einzelnen Themen untereinander wichtig, sondern auch der unterschiedliche "Problemradius", in dem kulturelle Phänomene jeweils gesehen werden können bzw. müssen. So werden sich regional bestimmte Veranstaltungen (z.B. Hamburg und Umland) oder die Behandlung bestimmter Vorgänge (z.B. Folklorismus) auf eine geschichtliche Einheit bzw. auf einen Verhaltenskomplex konzentrieren; vergleichende Betrachtung (etwa von Brauch und Recht) wird mindestens den deutschsprachigen Raum umfassen und zugleich Unterschiedlichkeiten geschichtlichen Wandels und regionaler Sonderung berücksichtigen müssen; und bei einer Reihe bestimmter Kulturerscheinungen (z.B. Märchen) ist eine sinnvolle Arbeit überhaupt nur bei voller Kenntnis internationaler Zusammenhänge und internationaler Forschung möglich.
§ 7
Sprachkenntnisse
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht Prüfungsvoraussetzung. Wo solche Kenntnisse für die wissenschaftliche Befassung mit bestimmten Themenbereichen notwendig werden, sind sie ggf. zu erwerben.
§ 8
Leistungsnachweis
Die für den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlichen Leistungen werden in der Regel in Form von Seminarreferaten mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeiten im Rahmen bestimmter Lehrveranstaltungen erbracht. Die Art der Leistung wird von der Dozentin oder dem Dozenten vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird den Studierenden eine Bescheinigung erteilt, mit der die erbrachte Leistung gekennzeichnet und mit einer Bewertung versehen ist. Der Notenspiegel der Magisterprüfungsordnung findet Anwendung. Wenigstens die Hälfte der beim Abschluss des Studiums vorzulegenden Leistungsnachweise soll bei hauptamtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers des Instituts für Volkskunde erworben sein. Ausnahmen bei Wechsel des Studienortes oder aus sonstigen dringenden Gründen sind zulässig.
II.
Studium der Volkskunde im Hauptfach
§ 9
Umfang des Studiums
Das Lehrangebot erstreckt sich auf acht Semester, innerhalb derer die Studierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 50 SWS besuchen sollen.
Innerhalb des gesamten Studiums sind die oben in § 6 beschriebenen Studieninhalte zu erarbeiten. Im Lehrprogramm werden im Laufe von acht Semestern die einzelnen dort genannten Sach- und Problemkomplexe anhand verschiedener Kombinationen und konkreter Themenstellung berücksichtigt.
§ 10
Grundstudium
(1) Im Grundstudium, das in der Regel vier Semester umfasst, liegt das Schwergewicht auf der Erarbeitung fachlichen Grundwissens. Es wird über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen folgender Thematik erworben:
a. | Einführung in das Studium der Volkskunde (Geschichte und Problemstellung des Faches; Übersicht der Stoffbereiche, wichtigste Fachliteratur, Benutzung lexikalischer, bibliographischer und kartographischer Hilfsmittel; Verhältnis zu den Nachbarwissenschaften), |
b. | Einführung in die Arbeitstechnik (Feldforschung; historische Quellenkunde; Kartographie), |
c. | Einzelthemen aus den Objektbereichen der Volkskunde, sowie im Selbststudium. |
(2) Im Grundstudium sind vier Leistungsnachweise aus den oben genannten Bereichen a. bis c. (jeweils mit mindestens einem Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit) obligatorisch.
§ 11
Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Durch die bestandene Zwischenprüfung weist die bzw. der Studierende nach, dass sie bzw. er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen.
(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen gemäß § 10 Absätze 1 und 2.
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von einem prüfungsberechtigten hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers des Faches zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 festgestellt wird.
(4) Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium ist der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung. Wer die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht hat, muss sich einer Studienberatung bei einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers unterziehen, in der ein angemessener Zeitplan für den Abschluss des Grundstudiums (maximal bis zum Ende des siebten Fachsemesters) festzulegen ist. Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Einzelleistungen nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht sind.
§ 12
Hauptstudium
(1) Im weiteren Verlauf des Studiums soll der Besuch von Lehrveranstaltungen vor allem dazu dienen, über den Erwerb von Sachkenntnissen und einen vertieften Einblick in Problemzusammenhänge hinaus Selbständigkeit im wissenschaftlichen Denken und Arbeiten zu entwickeln. Diesem Zweck dient die Teilnahme an Seminaren für das Hauptstudium, in denen diese Fähigkeiten an Hand von exemplarisch ausgewählten Stoffen erarbeitet werden.
(2) Obligatorisch ist:
- der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Seminaren (jeweils mit mindestens einem Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit),
- die Teilnahme an Exkursionen im Gesamtumfang von 25 Tagen,
- ein studienbegleitendes Praktikum (mindestens vier Wochen mit abschließendem Arbeitsbericht).
III.
Studium der Volkskunde im Nebenfach
§ 13
Studieninhalte
Grundsätzlich gehören die in § 6 genannten Studieninhalte auch zu den Inhalten eines Studiums der Volkskunde im Nebenfach. Dem Charakter des Nebenfachstudiums zufolge geht es dabei jedoch wesentlich um Grundkenntnisse, entsprechend dem Grundstudium des Hauptfachstudiums.
§ 14
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Erforderlich ist in der Regel ein Studium von vier Semestern mit der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von mindestens 24 SWS.
(2) In den ersten Semestern ist dem Lehrangebot entsprechendes Sachwissen aus den verschiedenen Bereichen des Faches zu erarbeiten.
Nachzuweisen ist in dieser Phase die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Übungen oder Seminaren aus zwei der oben in § 10 a) bis c) genannten Themenbereiche (jeweils mit mindestens einem Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit).
(3) In den anschließenden Semestern sind über die jeweiligen Lehrinhalte hinaus Kenntnisumfang und Problembewusstsein selbständig zu erweitern und zu festigen. Nachzuweisen ist dabei die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren der Hauptstudienphase (jeweils mit mindestens einem Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausarbeit) sowie die Teilnahme an einer Exkursion von 14 Tagen.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 15
Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen von dieser Studienordnung entscheidet der Fachbereichsrat im Einzelfall.
§ 16
In-Kraft-Treten
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium unter der Geltung dieser Ordnung aufgenommen haben. Hamburg, den 20. Juni 2002
Universität Hamburg
Amtl. Anz. S. 3690, 9. September 2002